Zürich

So kriegst du von deiner Krankenkasse Geld zurück

Prämienverbilligung

So kriegst du von deiner Krankenkasse Geld zurück

· Online seit 24.03.2023, 06:45 Uhr
Bis Ende März kannst du im Kanton Zürich die Prämienverbilligung für die Krankenkasse rückwirkend für 2022 beantragen. Ist deine finanzielle Situation bescheiden, übernehmen Bund und Kanton einen Teil deiner Prämie. Wir zeigen dir, wie du zum Geld kommst.
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Der Kaffee am Morgen, das Pausen-Brötli, Strom und Miete – alles wird teurer. Auch die Krankenkassenprämien sind auf dieses Jahr gestiegen. Wer sowieso schon über wenige finanzielle Mittel verfügt, muss jeden Rappen zweimal umdrehen. Doch wir wissen, wie du zu mehr Geld kommst – und das ganz legal!

Wenn du über ein tiefes Vermögen und Einkommen verfügst, kann es sein, dass du weniger für die Krankenkasse zahlen musst. Dafür musst du die Prämienverbilligung beantragen. Diese kannst du auch rückwirkend für 2022 erhalten. Doch die Zeit drängt: Die Verbilligung musst du bis zum 31. März beantragen.

Du hast noch nie von der Prämienverbilligung gehört und weisst nicht, wie du sie beantragen musst? Keine Angst, wir erklären dir alles, was du wissen musst!

Was ist die Prämienverbilligung?

Wer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, zahlt tiefere Krankenkassen-Prämien als Normalverdienende. Das ist im Krankenversicherungsgesetz KVG festgehalten und muss von den Kantonen umgesetzt werden. Den Betrag übernehmen Kanton und Bund. Für 2023 hat der Kanton Zürich erstmals mehr als eine Million Franken für die Prämienverbilligung gesprochen.

So funktioniert die Prämienverbilligung in Zürich

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) schickt jeweils im Frühling des Vorjahres ein Formular mit dem Antrag auf die Prämienverbilligung. Für das Jahr 2022 wurde der Antrag also bereits im Frühling 2021 verschickt. Die Personen, die Anspruch haben, werden aufgrund deren aktuellsten Steuerdaten, die der SVA zur Verfügung stehen, ermittelt. Um die Prämienverbilligung zu erhalten, muss das Formular ausgefüllt und zurückgeschickt werden. Die SVA prüft anschliessend, ob die Person Anspruch auf die Verbilligung hat.

Nur zwei Drittel beantragten Prämienverbilligung

Das «Regionaljournal» des SRF berichtete im Februar, dass für das Jahr 2022 nur etwa zwei Drittel der angeschriebenen Personen die Prämienverbilligung beantragt hätten – noch zwei Jahre früher retournierten 90 Prozent den Antrag. Was ist passiert?

Neues System nach 25 Jahren

Das System für die Prämienverbilligung hat sich 2021 grundlegend geändert: 25 Jahre lang mussten die angeschriebenen Personen nur prüfen, ob die im Antrag genannte Krankenkasse stimmt, das Formular unterschreiben und zurückschicken. Jetzt muss auf dem Formular mehr angegeben werden – bei jungen Erwachsenen in Ausbildung etwa die Steuerdaten der Eltern. «Wer früher einen Antrag erhielt, hatte automatisch Anspruch», sagt Daniela Aloisi, Kommunikationsleiterin der SVA Zürich im Gespräch mit ZüriToday.

Prämienverbilligung soll nur erhalten, wer sie braucht

Mit der Einführung des neuen zweistufigen Modells habe sich das geändert, erklärt Aloisi. Ob und wie viel Prämienverbilligung jemand erhalte, könne erst bestimmt werden, wenn die definitiven Steuerdaten für das Jahr bekannt seien. «Das heisst konkret: Die Prämienverbilligung bleibt lange provisorisch.» Das neue Modell bezwecke, dass «nur noch Personen Prämienverbilligung erhalten, die sie auch wirklich brauchen», so die Mediensprecherin.

80'000 Personen zahlten zu hohe Prämien

Aufgrund der Systemänderung seien 2021 laut der Alternativen Liste (AL) 68 Millionen Franken liegen geblieben, schreibt der «Tages-Anzeiger». Im Kanton Zürich hätten vor zwei Jahren demnach 80'000 Personen zu hohe Prämien gezahlt. Die SVA Zürich mache seit dem Systemwechsel im ersten Quartal des Jahres auf die Möglichkeit des rückwirkenden Antrags aufmerksam, so Aloisi. «Nebst der Öffentlichkeitsarbeit werden auch nochmals Personen direkt angeschrieben, die aufgrund der aktuellsten definitiven Steuerdaten Anspruch fürs Jahr 2022 haben dürften», sagt Aloisi.

Haben sich deine finanziellen Verhältnisse geändert?

Es kann also sein, dass manche Personen kein Formular erhielten, obwohl sie Anspruch auf die Prämienverbilligung hätten. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse einer Person geändert haben – etwa wegen Arbeitslosigkeit, der Geburt eines Kindes oder einem Todesfall – erhält sie keinen Brief, sondern muss die Verbilligung direkt bei der SVA beantragen. Daniela Aloisi betont: «Wenn man einen Antrag erhält, heisst es nicht zwingend, dass man einen Anspruch hat. Wenn man keinen Antrag bekommt, heisst es nicht, dass man keinen Anspruch hat.»

«Es kann nicht mehr als ein Nein geben»

«Heute, im März 2023, wissen die Leute, was sie 2022 verdient haben», sagt Aloisi. Sprich, sie können besser beurteilen, ob sie einen Anspruch auf die Verbilligung im vergangenen Jahr hätten. Deshalb rät die Mediensprecherin denjenigen Personen, welche kein Schreiben von der SVA Zürich erhalten haben: «Einfach das Formular auf der Webseite ausfüllen und den Anspruch prüfen lassen. Es kann nicht mehr als ein Nein geben. Abklären lohnt sich auf jeden Fall.»

Wie beantrage ich die Prämienverbilligung?

Krame deine Krankenkassenkarte hervor, damit du die nötigen Informationen beisammen hast. Gehe auf die Webseite der SVA Zürich und klicke unter «Ihr Anliegen» auf «Prämienverbilligung». Unter «Anmeldung» kannst du die Prämienverbilligung beantragen. Wähle das Jahr 2022. Fülle danach den Antrag aus. Das ganze Prozedere dauert zehn Minuten. Für Aloisi ist klar: «Diese zehn Minuten sind gut investiert.»

Was passiert nach dem Antrag?

Im Anschluss überprüft die SVA den Antrag. «Bis der Entscheid für den rückwirkenden Antrag kommt, braucht es Geduld», sagt Daniela Aloisi. Das würde durchschnittlich zwei bis drei Monate dauern.

Was passiert, wenn die Prämienverbilligung genehmigt wird? Die SVA überweist das Geld direkt der Krankenkasse. Diese wird die Verbilligung beim Kunden oder der Kundin rückwirkend gutschreiben. Und du hast dann wieder ein bisschen mehr Geld zur Verfügung – für Kaffi, Gipfeli und Ausgang – zumindest bis die Steuerrechnung kommt ...

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veröffentlicht: 24. März 2023 06:45
aktualisiert: 24. März 2023 06:45
Quelle: ZüriToday

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