Bundesgericht

Anbieter von Hundekursen im Kanton Zürich müssen Prüfung ablegen

· Online seit 03.04.2024, 12:00 Uhr
Anbieter von obligatorischen Hundehalterkursen im Kanton Zürich müssen zwingend eine theoretische und praktische Prüfung bestehen, bevor sie eine Bewilligung erhalten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von 14 Kursanbietern abgewiesen, welche sich gegen die neue Hundeverordnung richtete.

Quelle: TeleZüri / Beitrag vom 13. Mai 2022

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Die Beschwerdeführer sind im Kanton Zürich als Hundeausbildner nach dem bisherigen Recht zugelassen oder in einer Hundeschule tätig. Sie sind der Ansicht, dass die neue Verordnung gegen die Wirtschaftsfreiheit verstosse, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.

Seit 2017 besteht keine gesamtschweizerische Pflicht zur Absolvierung eines Kurses für neu angehende Hundehalter. Es liegt seither in der Kompetenz der Kantone, ob sie eine solches Obligatorium vorschreiben wollen.

Im Kanton Zürich entschied das Stimmvolk im Februar 2019, die Verpflichtung beizubehalten. Entsprechend wurde das Hundegesetz geändert, und in der dazugehörigen Verordnung wurde geregelt, wer solche Kurse unter welchen Voraussetzungen anbieten darf.

Alte Bewilligungen ungültig

Bewilligungen zur Erteilung der Hundehalterkurse, die unter dem alten Recht erteilt wurden, sind mit der neuen Verordnung nicht mehr gültig. Dies verstösst laut Bundesgericht nicht gegen übergeordnetes Recht. Mit den neuen Bestimmungen im Kanton Zürich würden ein einheitlicher Mindeststandard geschaffen und höhere Anforderungen an die Ausbildnerinnen und Ausbildner gestellt.

Die Sicherstellung eines guten Ausbildungsniveaus der Hundehalter liege im öffentlichen Interesse. Dies werde durch einheitliche Qualitätsstandards der Ausbildner möglich.

Den Anbietern von Hundekursen ist es gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts zudem zuzumuten, eine theoretische und praktische Prüfung zu absolvieren - insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine anderen Ausbildungsobligatorien bestünden. Bei der Gebühr von 1500 Franken handle es sich ausserdem um eine Höchstgebühr.

(Urteil 2C_131/2023 vom 29.2.2024)

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(sda)

veröffentlicht: 3. April 2024 12:00
aktualisiert: 3. April 2024 12:00
Quelle: ZüriToday

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