Urteil

Zürcher Obergericht muss Landesverweisung für jungen Täter prüfen

· Online seit 20.07.2023, 12:01 Uhr
Das Zürcher Obergericht hat die Prüfung einer nicht obligatorischen Landesverweisung wegen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung bei einem jungen Straftäter zu Unrecht von Vornherein ausgeschlossen. Nun muss es auf Geheiss des Bundesgerichts über die Bücher.
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Der junge Mann hatte vor und nach seinem 18. Geburtstag verschiedene Delikte begangen. Die Jugendstaatsanwaltschaft klagte ihn neben verschiedenen Delikten wie Angriffs, Erpressung, Drohung, Raufhandels und Nötigung wegen mutmasslichen Körperverletzung an. Letztere hat der Beschuldigte nach Vollendung der Volljährigkeit begangen.

Bekannt wurde diese Tat erst, nachdem das Verfahren wegen der anderen Delikte bereits aufgenommen worden war. Deshalb wurde es nach den Grundsätzen des Jugendstrafrechts weitergeführt. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Entgegen der Sicht des Zürcher Obergerichts schliesst dieses Verfahren jedoch nicht aus, dass bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung die nicht obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen ist.

Keine bevorzugte Behandlung

Der Gesetzgeber habe kaum beabsichtigt, junge Straftäter, die nach Vollendung der Volljährigkeit eine Anlasstat begangen hätten, bei der Landesverweisung bevorzugt zu behandeln, nur weil sie bereits Minderjährig Straftaten begangen hätten.

Eine kürzlich beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetzesrevision hat laut Bundesgericht die Anwendung des Strafgesetzbuches bei gleichzeitigem Vorliegen von Taten vor und nach der Volljährigkeit neu geregelt. Wird in einem bereits laufenden Verfahren bekannt, dass die Person auch vor ihrem 18. Geburtstag straffällig geworden ist, ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen das Strafgesetzbuch anwendbar und nicht das Jugendstrafgesetz.

Straftaten von solchen Übergangstätern sollen neu formell getrennt beurteilt und sanktioniert werden, wie das Bundesgericht ausführt. Wird gegenüber einem Jugendlichen ein Strafverfahren wegen einer Straftat vor Vollendung des 18. Altersjahres eröffnet, so soll diese im Jugendstrafverfahren beurteilt und gemäss Jugendstrafgesetz sanktioniert werden.

Begeht dieser Jugendliche während des laufenden Strafverfahrens, aber nach Erreichung der Volljährigkeit, eine weitere Straftat, so soll diese Tat neu in einem erwachsenenrechtlichen Verfahren gesondert beurteilt und ausschliesslich nach dem Strafgesetzbuch sanktioniert werden.

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Breite Deliktepalette

Vorliegend erachtete das Jugendgericht des Bezirksgericht Zürich den jungen Mann im Juli 2020 wegen Angriffs, Nötigung, versuchter Nötigung, Raufhandels, qualifizierter einfachen Körperverletzung, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig.

Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von 100 Franken verurteilt. Des Weiteren wurde eine Unterbringung und eine ambulante Behandlung im Sinne des Jugendstrafgesetzes angeordnet.

Das Obergericht Zürich erhöhte die Freiheitsstrafe auf 25 Monate. Es verzichtete auf die Anordnung einer Unterbringung und einer Landesverweisung. Die Oberjugendanwaltschaft legte gegen diesen Entscheid mit Erfolg Beschwerde beim Bundesgericht ein 

(sda/lba)

veröffentlicht: 20. Juli 2023 12:01
aktualisiert: 20. Juli 2023 12:01
Quelle: ZüriToday

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