Entlassene Professorin

Kündigung war nicht missbräuchlich – ETH muss trotzdem zahlen

· Online seit 21.04.2022, 13:06 Uhr
Das Bundesverwaltungsgericht gibt der ETH im Fall der entlassenen Professorin teilweise Recht – übt allerdings auch Kritik an der Hochschule.
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Die jahrelange Untätigkeit der ETH Zürich hat laut Bundesverwaltungsgericht wesentlich dazu beigetragen, dass einer Professorin Mitte 2019 schliesslich gekündigt wurde. Diese Kündigung war weder missbräuchlich noch geschlechterdiskriminierend. Weil vor der Entlassung jedoch keine Mahnung erfolgte, erhält die Frau eine Entschädigung von acht Monatslöhnen.

Verschiedene Personen waren wegen des Führungsverhaltens der Professorin schon an die Ombudsstelle der ETH Zürich gelangt. Eine erste Eingabe erreichte die Stelle 2005, weitere folgten in den Jahren 2009, 2013 und 2016. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Alle Beschwerden blieben ohne Folgen. Die kritisierte Professorin wurde nicht darüber benachrichtigt und die ETH unternahm keine weiteren Schritte. Erst als 2017 bei der Ombudsstelle wiederum schwere Vorwürfe gegen die Professorin erhoben wurden, leitete die Hochschule Abklärungen ein, die schliesslich in der Kündigung mündeten.

Langes Zuwarten

Diese Kündigung hätte gemäss Bundesverwaltungsgericht allenfalls vermieden werden können, wenn die ETH rechtzeitig etwas unternommen hätte – so beispielsweise eine mit einem Coaching verbundene Mahnung. Damit hätte auf eine Verbesserung des Verhaltens der Professorin hingearbeitet werden können.

Trotz der fehlenden Selbstreflexion und Einsicht der Professorin seien mildere Massnahmen nicht von vornherein als aussichtslos zu erachten gewesen, weshalb die Kündigung unverhältnismässig gewesen sei. Da sie ohne vorgängige Mahnung erfolgt sei, müsse sie als ungerechtfertigt erachtet werden. Deshalb seien die acht Monatslöhne geschuldet.

Zulässiger Grund

Die Kündigung erfolgte laut Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht aus unzulässigen Gründen. Es sei nicht allein um einen einzelnen zwischenmenschlichen Konflikt gegangen.

Vielmehr habe der ETH-Rat die Entlassung ausgesprochen, weil die Professorin mit ihrem Führungsstil und ihrem Umgang mit den Mitarbeitenden wiederholt gesetzliche und vertragliche Pflichten verletzt habe. Zudem habe sie sich inakzeptabel verhalten. Die Rüge der Geschlechterdiskriminierung hat das Gericht abgewiesen. Es hat keine Anzeichen dafür erkannt.

Die ETH Zürich leitete nach verschiedenen Eingaben im Jahr 2017 an die Ombudsstelle eine Administrativuntersuchung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt, bewahrheiteten sich die Vorwürfe gegen die Professorin im Kern. Der ETH-Rat entliess die Frau deshalb mit einer ordentlichen Kündigung.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-4744/2019 vom 6.4.2022)

(sda)

veröffentlicht: 21. April 2022 13:06
aktualisiert: 21. April 2022 13:06
Quelle: sda

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