Bundesverwaltungsgericht

Spital Limmattal: Bereitstellen von Rettungshelikopter unzulässig

· Online seit 08.03.2022, 12:13 Uhr
Die Alpine Air Ambulance darf in Zukunft ihre Helikopter nicht mehr auf dem Landeplatz des Spitals Limmattal in Schlieren bereit stellen, sondern muss ihre Einsätze direkt von ihrer Basis auf dem Flugplatz Birrfeld AG aus starten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
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Die Alpine Air Ambulance (AAA) flog einen ihrer Rettungshelikopter regelmässig am Morgen von ihrer Basis auf dem Flugplatz Birrfeld auf den Landeplatz des Spitals Schlieren und Abends wieder zurück. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) verbot diese so genannten Bereitstellungsflüge im Februar 2021.

Das Amt begründete seinen Entscheid damit, dass diese Flüge keinen direkten Bezug zu einer Hilfeleistung hätten und damit mit den gesetzlichen Grundlagen nicht vereinbar seien. Die AAA legte gegen den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein - allerdings vergeblich.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die bewilligungsfreie Benützung von Landestellen bei Spitälern ausschliesslich für Flüge mit einem direkten Bezug zu einer Hilfeleistung zulässig seien.

Dies sei nicht der Fall, wenn ein Helikopter auf einem solchen Landeplatz bereit gestellt werde, ohne dass bereits ein konkreter Rettungseinsatz geplant sei.

Anflugzeit nicht kürzer

Mit einem solchen Leerflug könne nicht in allen Fällen die Anflugzeit bei einem Einsatz verkürzt werden, weil dies vom jeweiligen Ort des Rettungseinsatzes abhänge. Ausserdem besetze ein bereitgestellter Helikopter die Landestelle, wenn ein anderer eintreffen sollte. Dies würde zu einem zusätzlichen Flug führen, um den Landeplatz freizugeben.

Das ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne des entsprechenden Gesetzes. Zwar dürfen die Landeplätze von Spitälern ohne Bewilligung zu jeder Tages- und Nachtzeit angeflogen werden. Weil diese Plätze in der Regel in dicht besiedeltem Gebiet liegen, habe dies jeweils Lärmimmissionen für die dortige Bevölkerung zur Folge.

Das Benützen der Landeplätze müsse deshalb restriktiv gehandhabt werden, auch wenn die AAA ihre Bereitstellungsflüge morgens jeweils nicht vor 8 Uhr und abends nicht nach 20 Uhr machte.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. 

veröffentlicht: 8. März 2022 12:13
aktualisiert: 8. März 2022 12:13
Quelle: sda

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