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So verhinderst du in Zürich Rückforderungen bei der Prämienverbilligung

Krankenkasse

So verhinderst du in Zürich Rückforderungen bei der Prämienverbilligung

· Online seit 07.12.2023, 05:27 Uhr
Bei einem ZüriReporter aus Winterthur flatterte jüngst eine dicke Rechnung seiner Krankenkasse ein. Seine Prämienverbilligung wurde nach unten korrigiert, weshalb er nun über 1400 Franken blechen muss. Dabei könnte man solche Rückforderungen verhindern.

Quelle: Krankenkassenprämien steigen für 2024 massiv / TeleZüri / 26.09.2023

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«Ich bin etwas erschrocken, als ich die Zahl gesehen habe», sagt der ZüriReporter über die Rechnung seiner Krankenkasse. Der Grund für die Rückforderung ist der gestiegene Lohn des Winterthurers. Vor etwa zwei Jahren wechselte er von einem Praktikum in eine Festanstellung. «Ich habe mich nicht darum gekümmert, den neuen Lohn zu melden», gibt der ZüriReporter zu. Dafür erhielt er nun die Quittung.

Um die Rückzahlung zu verhindern, hätte er sich bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich melden müssen. Daniela Aloisi, Leiterin Kommunikation der SVA Zürich, erklärt gegenüber ZüriToday die Berechnung der Prämienverbilligung. «Das neue Zürcher System funktioniert wie bei den Steuern über zwei Stufen: Es gibt zuerst einen provisorischen und dann einen definitiven Anspruch.»

Angaben aus der Steuererklärung können zeitlich hinterherhinken

Die SVA berechnet den provisorischen Anspruch auf Prämienverbilligung anhand der letzten definitiven Steuerveranlagung. Diese kann zwei Jahre oder noch älter sein und entspricht damit nicht zwingend den aktuellen finanziellen Verhältnissen einer Prämienzahlerin oder eines Prämienzahlers. Die Höhe des Leistungsanspruchs richtet sich jedoch nach den Steuerfaktoren des Antragsjahres.

So wurde auch die Prämienverbilligung des Winterthurers anhand seines alten Lohns berechnet, obwohl er mittlerweile mehr verdient. Deshalb fiel der definitive Anspruch deutlich tiefer aus und die SVA stellte eine Rückforderung. Dies hätte er verhindern können, indem er der Versicherungsanstalt seinen neuen Lohn gemeldet hätte.

«Wer Prämienverbilligung erhält, muss alle Ereignisse melden, die Auswirkungen auf die Höhe des Leistungsanspruchs haben», erklärt Aloisi. «Dazu gehören an erster Stelle Veränderungen beim Einkommen. Um Rückforderungen zu verhindern, sollte man Änderungen auch unter dem Jahr melden, damit der Anspruch neu berechnet werden kann.» Dafür gibt es ein Online-Formular der SVA Zürich.

Auf der Website der Sozialversicherungsanstalt gibt es ausserdem Listen, die aufzeigen, bis zu welchem Einkommen Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht. Die Obergrenzen unterscheiden sich je nach Wohnort im Kanton Zürich. «Bis zu welchem Einkommen gibt es Prämienverbilligung?» ist gemäss Aloisi die häufigste Frage, welche der Kundendienst der SVA Zürich am Telefon hört.

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Auch Lottogewinne oder Erbschaften sollten gemeldet werden

Neben dem Einkommen gibt es weitere Kriterien, die für die Berechnung der Prämienverbilligung relevant sind. Dazu gehört das Vermögen, das bei Alleinstehenden maximal 150'000 und bei Verheirateten und Alleinerziehenden maximal 300'000 Franken betragen darf. Deshalb muss man grössere Lottogewinne oder Erbschaften der SVA Zürich ebenfalls melden. Für die Prämienverbilligung junger Erwachsener in Ausbildung sind ausserdem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern relevant.

Wer früher ein Antragsformular auf Prämienverbilligung erhielt, hatte automatisch auch Anspruch auf die Leistung, sagt Aloisi. Seit dem Systemwechsel im Jahr 2021 habe sich das geändert. Es ist deshalb ratsam, sich mit den Bedingungen für den Anspruch auf Prämienverbilligung auseinanderzusetzen, damit nicht plötzlich eine Rückzahlung notwendig wird. «Der Anteil an Rückforderungen ist gegenüber dem Einführungsjahr 2021 rückläufig», erklärt Aloisi. Das zeige, dass sich das neue System für die Zürcher Prämienverbilligung langsam etabliere.

veröffentlicht: 7. Dezember 2023 05:27
aktualisiert: 7. Dezember 2023 05:27
Quelle: ZüriToday

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