Das Losverfahren werde in der Volksschulverordnung zwar nicht als alternatives Zuteilungsverfahren genannt, sei aber dennoch nicht grundsätzlich verboten, hält das Gericht in seinem am Montag im Internet veröffentlichten Urteil fest.
Schulpflege hat Zuteilungskriterien nicht korrekt angewandt
Der Zufall dürfe aber nur ausnahmsweise über eine Zuteilung entscheiden, wenn sich diese objektiv gar nicht mehr begründen lasse. Also etwa dann, wenn mehrere Kinder - unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien - gleichermassen für die Zuteilung zu einem bestimmten Schulhaus mit begrenzter Kapazität in Frage kommen.
Im vorliegenden Fall losten die Behörden aber aus einer Gruppe von Kindern aus, bei denen nur die Länge des Schulwegs und der Schulort allfälliger älterer Geschwister vergleichbar waren, wie dem Urteil zu entnehmen ist. Nicht berücksichtigt wurden bei der Losbildung hingegen die Schulsituation allfälliger jüngerer Geschwister sowie weitere von Eltern vorgebrachte Gründe.
Die Schulpflege habe damit die Zuteilungskriterien nicht korrekt angewandt, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss und heisst eine Beschwerde eines Elternpaars gut.
Der Entscheid kommt zu spät
An der Schulzuteilung von deren Tochter ändert sich aber nichts. Das Mädchen ist - nachdem sich zunächst der Bezirksrat und nun das Verwaltungsgericht mit dem Fall befasste - längst eingeschult. Und die Eltern wollen ihm nach der bereits erfolgten Eingewöhnungsphase nicht gleich einen Schulwechsel zumuten.
Obwohl sich damit ein Entscheid eigentlich erübrigt hätte, fällte das Verwaltungsgericht dennoch ein Urteil: «Die eigentliche Kernfrage, die Frage der Zulässigkeit einer Schulzuteilung per Los, könnte sich grundsätzlich jederzeit wieder stellen.» Die Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung, eine richterliche Antwort liege im öffentlichen Interesse.
(sda/hap)