Maskengegner ist abgeblitzt: Kein Strafverfahren gegen Zürcher Polizisten
Auslöser für den Gerichtsfall bis zur höchsten Instanz war eine Reise aus dem Kanton Schwyz ins Zürcher Oberland im Mai 2021. Der Maskengegner aus der Innerschweiz hatte sich bereits im Zug geweigert, eine Maske anzuziehen. Zwei Zugbegleiter machten ihn auf die damals noch geltende Maskenpflicht im ÖV aufmerksam.
Gefälschtes Attest vorgewiesen
Nach der Ankunft in Wetzikon wollte der Mann dann in einen Bus umsteigen – wieder ohne Maske. Dies wollten die Zugbegleiter verhindern, worauf der Schwyzer handgreiflich wurde. Er habe den einen Zugbegleiter «sanft zur Seite schieben wollen», argumentierte er. Diese hätten ihn aber zu Boden gedrückt.
Die aufgebotene Polizei war – zum Missfallen des Schwyzers – gleicher Meinung wie die Zugbegleiter. Sie teilten ihm mit, dass er sich ohne Maske im ÖV strafbar mache. Sein «Maskenattest» beeindruckte sie nicht, denn dieses war nicht auf ihn persönlich ausgestellt. Auf dem Papier war zudem kein Grund ersichtlich, weshalb der Schwyzer von der Maskenpflicht dispensiert werden sollte. Es handelte sich offensichtlich um eine Fälschung.
I bi mers gwöhnt d Ussesiiterin ds si, aber jetz i de ÖV und bim Ichoufe aus einzigi mit Maske aui di doofe Blicke müesse ds ertrage, triggeret so heftig.
— Loupi (@loupi_ipoul) April 26, 2022
Diverse Behördenstellen involviert
Kurze Zeit nach dem Vorfall erstattete der Mann auf einem Polizeiposten im Kanton Schwyz Anzeige gegen die beiden Zürcher Polizisten. Seiner Meinung nach hätten sich diese wegen Nötigung und Amtsmissbrauch schuldig gemacht.
Das Obergericht des Kantons Zürich weigerte sich, die Ermächtigung für ein Strafverfahren zu erteilen. Der Maskengegner beschwerte sich daraufhin vor Bundesgericht, ebenfalls ohne Erfolg.
Kosten im Umfang von 5000 Franken
Wie aus dem publizierten Urteil letzte Woche hervorgeht, lehnen es auch die Lausanner Richter ab, gegen die Zürcher Polizisten ein Strafverfahren zu erlauben. Sie teilen die Ansicht des Obergerichtes. Ein unverhältnismässiges polizeiliches Handeln sei nicht auszumachen. Die Polizisten seien verpflichtet gewesen, die Maskenpflicht im ÖV durchzusetzen.
Weil er verloren hat, muss der Maskengegner nun die Gerichtskosten in der Höhe von 2000 Franken bezahlen. Zudem muss er den beiden Polizisten eine Entschädigung von je 1500 Franken zahlen. Das Geld ist für ihre Anwälte vorgesehen.
(hap/sda)