Schweiz

Verurteilter IS-Anhänger – Bundesgericht verteidigt Kontaktverbot

Beschwerde abgewiesen

Verurteilter IS-Anhänger – Bundesgericht verteidigt Kontaktverbot

10.05.2024, 14:55 Uhr
· Online seit 10.05.2024, 12:21 Uhr
Ein verurteilter IS-Anhänger erhielt vom Fedpol zu Recht ein Kontaktverbot und weitere Massnahmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Dadurch soll die Beziehung des Mannes zum Umfeld einer Moschee im Kanton Schaffhausen gekappt werden.
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Der aus dem Irak stammende Mann darf zu neun Personen keinerlei Kontakt pflegen, die Parzelle mit der von ihm bisher frequentierten Moschee nicht betreten und ist verpflichtet, regelmässig an von der Polizei angeordneten Gesprächen teilzunehmen.

Die entsprechende Verfügung hat das Bundesamt für Polizei (Fedpol) im November auf der Basis des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung (PMT) erlassen, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht. Die Massnahmen wurden für sechs Monate angeordnet und enden Mitte Jahr.

Zurück in islamistische Szene

Das Bundesstrafgericht verurteilte den Iraker nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Er hatte mit Landsleuten einen Anschlag in der Schweiz geplant. Seit seiner Entlassung lebt er im Kanton Schaffhausen und nahm dort Kontakt zu Personen aus der islamistischen Szene auf.

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Darunter befinden sich Personen, die wegen Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden oder gegen welche entsprechende Strafverfahren hängig sind. Eine von diesen Personen ist ein Syrien-Rückkehrer, der sich als Minderjähriger mit seiner Schwester nach Syrien begeben hatte und sich dort dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anschloss.

Vom Kanton beantragt

Der Iraker legte gegen die Verfügung des Fedpol Beschwerde ein und forderte eine Aufhebung. Das Bundesgericht hat sein Begehren nun vollumfänglich abgewiesen. Es ist zum Schluss gelangt, dass die Massnahmen verhältnis- und zweckmässig sind. Der Kanton Schaffhausen hatte die polizeilich-präventiven Massnahmen im Rahmen der PMT beantragt.

In seinem Urteil geht das Gericht ausführlich auf den Werdegang, die Lebensumstände und das Umfeld des Irakers ein. So habe sich dieser seit der Eröffnung der besagten Moschee 2021 regelmässig dort aufgehalten. Laut Fedpol teilt eine wesentliche Anzahl von Personen aus dem Umfeld des Irakers eine gewaltaffine, islamistische Ideologie, sympathisiere damit oder nehme die Ideologieverbreitung in Kauf.

Selbst im Wissen um die Strafverfahren seiner Glaubensgenossen habe er den Kontakt zu Ihnen und dem Umfeld nicht abgebrochen. Da er bereits früher Personen für die Sache des IS gewann, bestehe das Risiko, dass er dies wieder tun könnte – insbesondere auch, weil sein Einsatz im Kriegsgebiet ihm einen gewissen Status verleihe.

Hindernisse trotz neuen Namens

Dem Argument des Irakers, dass er erst durch die Glaubensgemeinschaft eine Wohnung und eine 30-Prozent-Stelle gefunden und integriert worden sei, kann das Gerichts nichts abgewinnen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen des Kontaktverbots seine Stelle verlieren werde, sei angesichts des abzuwendenden Risikos hinzunehmen.

Das Gericht räumt ein, dass es für den Iraker aufgrund seiner Vergangenheit nicht einfach sein werde, Bekanntschaften in einem anderen Umfeld aufzubauen – auch wenn er einen neuen Namen habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil F-6954/2023 vom 17.4.2024)

(sda/bza)

veröffentlicht: 10. Mai 2024 12:21
aktualisiert: 10. Mai 2024 14:55
Quelle: ZüriToday

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