Strandbad Oberrieden

Gemeinde muss Querschnittgelähmten 30'000 Franken bezahlen

· Online seit 14.04.2022, 12:02 Uhr
Der damals 22-Jährige sprang 2013 im Strandbad von Oberrieden Kopf voran ins Wasser und schlug dabei auf dem Seegrund auf. Das Bundesgericht entschied für den Geschädigten und wies die Beschwerde der Gemeinde ab.
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Damals waren Sprünge ins Wasser im gebührenpflichtigen Strandbad nicht verboten. Der junge Mann holte Anlauf und sprang vom 60 cm über der Wasseroberfläche liegenden Badesteg in das rund einen Meter tiefe Wasser.

Der junge Badegast war ortskundig, und weder die Badeordnung noch Warnschilder oder Absperrungen verboten Sprünge ins Wasser. Auch der Bademeister griff nicht ein.

Mitverschulden

Die Zürcher Justiz schätzte den Haushaltsschaden, der durch die Behinderung entstand, auf rund 57'000 Franken. Dieser Betrag wurde aufgrund des Mitverschuldens des Opfers auf 30'000 Franken reduziert. Die Gemeinde Oberrieden wurde als Eigentümerin des Bades dazu verurteilt, diesen Betrag zu zahlen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Lausanner Richter halten fest, dass die Gemeinde als Betreiberin des Bades aufgrund der Haftung für einen so genannten Werkmangel verurteilt worden sei. Ein solcher Mangel liege nicht nur dann vor, wenn das Werk - in diesem Fall das Bad - beim gewöhnlichen Gebrauch keine ausreichende Sicherheit biete. Ein Werkmangel bestehe auch bei einem ungewöhnlichen, aber vorhersehbaren Gebrauch.

Zugang zum See

In ihrer Klage bestritt die Gemeinde den Mangel. Sie argumentierte, am Ende des Stegs befinde sich eine Leiter. Dies deute darauf hin, dass er nur dem bequemen Zugang zum See diene.

Bis zum Unfall wurde der Steg häufig von Badegästen für Sprünge benutzt. Angesichts der Situation hätte die Gemeinde laut Gericht Verbotsschilder, Absperrungen oder dergleichen anbringen müssen, um die Sprünge zu verhindern.

Das Bundesgericht betont in seinen Ausführungen ausserdem, dass das Bad in Oberrieden eine kostenpflichtige Einrichtung sei, die auch von Kindern besucht werde. Aus dem Vorhandensein der Leiter könne nicht abgeleitet werden, dass der Steg nur dazu diene, in den See zu steigen und dass Sprünge verboten seien. (Urteil 4A_450/2021 vom 21.3.2022)

veröffentlicht: 14. April 2022 12:02
aktualisiert: 14. April 2022 12:02
Quelle: sda

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