Bundesgericht

Ex-Freundin im Tösstal entführt – Täter muss drei Jahre ins Gefängnis

· Online seit 19.04.2022, 12:05 Uhr
Ein Mann wird wegen Freiheitsberaubung und Entführung seiner Ex-Freundin mit drei Jahren Gefängnis bestraft. Das Bundesgericht hat das entsprechende Urteil des Zürcher Obergerichts bestätigt. Die Strafe wird zugunsten einer therapeutischen Massnahme aufgeschoben.
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Trotz eines bestehenden Kontaktverbots gelang es dem heute 36-jährigen Mann im Mai 2019, seine Ex-Freundin mit verschiedenen Handy-Nachrichten zu einem Treffen zu bewegen. Von Beginn an war er in aufgeregter Stimmung und brachte die Frau mit einem Fusstritt gegen den Körper dazu, vom Fahrer- auf den Beifahrersitz ihres Autos zu rutschen.

Schilderungen des Opfers sind glaubhaft

Er fuhr sie in ein Waldstück, wo er mit ihr über die gemeinsamen Beziehungsprobleme sprach. Er sagte ihr, dass er sich umbringen wolle und schlug der Frau mit der Faust heftig auf die linke Gesichtsseite. Er brachte sie in der Folge um drei Uhr morgens in die Notaufnahme.

Als sie das Spital verliessen, befahl er ihr, wieder in den Wald zu fahren. Da ergriff die Frau Panik. Sie hielt auf offener Strecke an und rannte auf die Strasse. Als ein anderer Autofahrer anhielt, kehrte der 36-Jährige zum Auto zurück. Später stellte er sich der Polizei, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.

Wie die Zürcher Vorinstanz kommen die Lausanner Richter zum Schluss, dass die Schilderungen der Ereignisse durch das Opfer glaubhaft seien. Sie deckten sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers zu den Abläufen des Abends. Dieser verlangte jedoch einen Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung.

Körperverletzungen bleiben unbestraft

Seiner Ansicht nach wäre es der Ex-Freundin jederzeit möglich gewesen, zu gehen. Die Frau blieb jedoch aufgrund von früheren Gewaltausbrüchen des Beschwerdeführers und damit aus Angst. Zwar hegte sie noch Gefühle für ihren Ex-Freund, wie sie in der Untersuchung aussagte. Diese Kombination sei bei Opfern von Beziehungsdelikten jedoch nicht ungewöhnlich, hielt die Zürcher Justiz laut Bundesgericht korrekt fest.

Weil die Frau die leichten Körperverletzungsdelikte nicht anzeigte, konnten sie von den Behörden nicht verfolgt werden. Diese konnten nur tätig werden, weil es sich bei der Entführung und der Freiheitsberaubung um Offizialdelikte handelt, bei denen die Behörden von sich aus eine Untersuchung einleiten müssen.

Auch die Anordnung der stationären Massnahme hält das Bundesgericht für verhältnismässig und angebracht. Ein Gutachten ergab, dass der Mann an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet und die Gefahr weiterer vergleichbarer Delikte wahrscheinlich ist, wie aus dem Urteil hervor geht.

(mhe)

veröffentlicht: 19. April 2022 12:05
aktualisiert: 19. April 2022 12:05
Quelle: sda

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