Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten fallen in die Zeit zwischen Dezember 2017 und Dezember 2019 und somit zwischen das 12. und 14. Lebensjahr des Opfers. Der Angeklagte war während eines Teils der mutmasslichen Delikte minderjährig, weshalb der erstinstanzliche Prozess vor dem Jugendgericht des Bezirks Winterthur stattfand.
Das Bundesgericht führt in einem am Donnerstag publizierten Urteil aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Zulassung von Gerichtsberichterstattern den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen würden. Dieser sei seit mehr als fünf Jahren volljährig.
Wie bereits bei der erstinstanzlichen Verhandlung würden den Journalisten strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität des Angeklagten gemacht. Zudem seien sie nur während der Einvernahmen der beschuldigten Person zur Sache und zur Urteilseröffnung zugelassen.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem Jugendgericht den völligen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung gefordert. Das Gericht hatte zuvor entschieden, nur die akkreditierten Journalisten zuzulassen. Eine Beschwerde des jungen Mannes gegen diesen Entscheid wies das Obergericht ab. Auf einen Weiterzug verzichtete der Beschwerdeführer damals.
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass bei Hauptverfahren gegen Jugendliche grundsätzlich die Öffentlichkeit nicht anwesend sein dürfe. Das Ziel sei, das Privatleben und die Zukunft des Jugendlichen zu schützen.
Allerdings gebe es Ausnahmen von diesem Grundsatz - namentlich, wenn die Straftat eines Jugendlichen in der Bevölkerung grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt habe. Je nach Situation könne ein Gericht ein breites Publikum ausschliessen, aber zwecks Information der Bevölkerung Journalisten zulassen und diesen gegebenenfalls Auflagen machen.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer und sechs weiteren Personen vorgeworfenen Taten ging bereits die Erstinstanz davon aus, dass keineswegs von gewöhnlichen und alltäglichen Anklagesachverhalten ausgegangen werden könne.
Als Playboy angegeben
Die Staatsanwaltschaft wirft dem jungen Mann vor, eine gewalttätige und ausbeuterische Beziehung zum vier Jahre jüngeren Opfer gehabt zu haben. Das Mädchen sei in ihn verliebt gewesen und er habe seine Machtposition ihm gegenüber missbraucht.
Er habe das Mädchen nicht nur dazu gebraucht, für ihn Geld von ihrer Familie zu stehlen. Er habe sich gegenüber seinen Freunden als Playboy und «Gangster» in Szene gesetzt, der Mädchen wie das Opfer in jeglicher Hinsicht manipulieren und beherrschen könne - sei es für seine eigene sexuelle Befriedigung oder die von Dritten.
Im Juli 2022 sprach das Jugendgericht den Beschwerdeführer des Menschenhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten.
(Urteil 7B_727/2024 vom 11.10.2024)
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