Die grossen organisierten 1.-August-Feuer, aber auch private Feuer im kleineren Rahmen begeistern jedes Jahr Alt und Jung. Beim Entzünden von Feuern im Freien sind jedoch einige einfache Regeln zu beachten. So dürfen zum Beispiel nur folgende Holzarten verbrannt werden:
- ausschliesslich trockenes, naturbelassenes Holz
- Holz aus dem Wald wie Reisig
- Äste oder Stämme
- Holzabschnitte aus Sägereien
- Schwemmholz aus Gewässern
Zudem sind auch einige einfache Regeln zu beachten, die der Kanton Zürich auf seiner Website und in einem Merkblatt aufführt:
- das Feuer sollte von oben angezündet werden, damit die Flammen nicht am kalten Holz anschlagen
- das Material muss locker zu einem kleinen Haufen aufgeschichtet werden und sich rasch entzünden
Folgende Sachen dürfen nicht ins Feuer geworfen werden:
- Haushaltskehricht
- Papier und Karton
- Kunststoff
- Verpackungsmaterial oder ähnliches
- Restholz von holzverarbeitender Industrie/Gewerbe (Spanplatten, verleimtes Holz etc.)
- Altholz von Baustellen, Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen
- Möbel
- Kisten, Harassen Paletten und Ähnliches
Zum Anfeuern dürfen ausserdem keinesfalls Brandbeschleuniger wie Altöl oder Benzin verwendet werden.
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Gefährlich für Umwelt und Gesundheit
Beim Verbrennen von Abfällen entstehen giftige Luftschadstoffe wie Dioxine und Schwermetalle. In Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) werden diese Abgase mit aufwendiger Technik gereinigt, um die Schadstoffbelastung der Luft gering zu halten. Wird Abfall jedoch in offenen Feuern im Freien verbrannt, gelangen etwa 1000-mal mehr Dioxine und Schwermetalle in die Luft als bei der Entsorgung in der KVA. Dieses Vorgehen verschmutzt nicht nur die Luft, sondern belastet auch die Böden und gefährdet die Gesundheit.
Wenn Holz nicht richtig getrocknet ist, entsteht bei der Verbrennung erheblicher Feinstaub, der in die Lungen gelangt. Hohe Feinstaubkonzentrationen können besonders bei Menschen mit bestehenden Lungen- und Herz-Kreislaufproblemen gesundheitliche Auswirkungen haben. Grosse Feuer, wie die 1.-August-Feuer in der Schweiz, tragen zusätzlich zur Erhöhung der Feinstaubbelastung bei.
Besonders schädlich ist das offene Verbrennen von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt, imprägniert oder kunststoffbeschichtet ist. Solches Holz gilt als Abfall und muss deshalb immer in dafür ausgerüsteten Kehrichtverbrennungsanlagen entsorgt werden.
Verbrennt man es doch...
Verbrennt man unerlaubte Abfälle trotzdem, verstösst man gegen das Abfallgesetz des Kantons Zürich. Für den Vollzug des Gesetzes ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Bei Verstössen gegen dieses Verbot muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden, heisst es beim Kanton Zürich.
Erlaubt ist hingegen das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, sofern daraus keine übermässigen Immissionen, wie beispielsweise Rauch, Lärm oder Geruch entstehen. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften für das Verbrennen solcher Abfälle in bewohnten Gebieten erlassen.
(red.)