Zürcher Verwaltungsgericht pfeift Pädagogische Hochschule zurück
Es fehle die gesetzliche Grundlage, um Studierenden im Quereinsteiger-Lehrgang eine Anstellung in Zürich vorzuschreiben, hält das Zürcher Verwaltungsgericht in seinem kürzlich publizierten Urteil fest. Die ausserkantonale Anstellung zu verbieten, sei deshalb nicht rechtens und auch nicht verhältnismässig.
Zudem sei es der PH Zürich ja «ohne grösseren Aufwand» möglich, einzelne Studierende fachdidaktisch im Aargau zu betreuen, schliesslich sei das ein Nachbarkanton. Gemeint sind bei dieser fachdidaktischen Betreuung die Besuche von Mentorinnen und Mentoren.
Anstellung ohnehin im Aargau
Die Studentin argumentierte, dass sie künftig ohnehin im Aargau arbeiten werde, weil sie dort auch wohne. Zudem habe sie zwei schulpflichtige Kinder, für die sie weniger ausserschulische Betreuung organisieren müsste, wenn sie den Praxisteil in der Nähe von Aarau oder Lenzburg absolvieren dürfe.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Die Studentin kann ihren Ausbildungs-Praxisplatz im Aargau somit behalten. Die PH Zürich muss ihr nun 1500 Franken für ihre Auslagen wegen des Gerichtsprozesses zahlen.
Aargauer Lehrgang erst seit Herbst 2021
Dass die Aargauer Studentin die Zürcher Ausbildung wählte, liegt daran, dass es bis im Herbst 2021 gar keine Aargauer Quereinsteiger-Ausbildung gab.
Die angehende Lehrerin begann ihr Studium aber schon im Januar 2021. Im Kanton Zürich sind Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bereits seit 2016 in der Lehrerausbildung willkommen.