Das Gericht verurteilte den langjährigen Polizisten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 100 Franken. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Zudem muss der Schweizer die Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen.
Das Obergericht war somit gleicher Ansicht wie die Vorinstanz, das Bezirksgericht Affoltern, das den Polizisten ebenfalls verurteilt hatte. «Für uns ist das ein klarer Fall», sagte der Oberrichter. «Es wurden eindeutig Polizei-Interna weitergegeben.»
«Top Secret»
Der Beschuldigte habe gewusst, dass er das nicht hätte tun dürfen, so der Richter. Deshalb habe er in den E-Mails auch Hinweise wie «Top Secret» und «8tung vertraulich» eingebaut. Das Gericht glaubte dem Polizisten aber, dass keine böse Absicht dahinter steckte.
Der Schweizer hatte in der Befragung eingeräumt, «wohl zu viel geplappert» zu haben. Er sei der Ansicht gewesen, dass Mitarbeiterinnen der Stadtkanzlei und der Einwohnerkontrolle ebenfalls Amtspersonen seien. Am Stammtisch hätte er diese Informationen sicher nicht weitergegeben.
Für das Obergericht war jedoch klar, dass diese Mitarbeiterinnen «nicht befugt waren, Polizei-Interna zu erhalten». Der langjährige Polizist hatte Kolleginnen der Stadtkanzlei und der Einwohnerkontrolle E-Mails geschickt, in denen er Personendaten von Verdächtigen und mögliche Straftaten offenlegte.
«Nur zu deiner Info»
So informierte er etwa eine Gemeindeangestellte darüber, an welcher Adresse ein alkoholabhängiges, gewaltbereites Paar lebt. «Nur zu deiner Info», falls sie im selben Wohnblock wohne.
In den E-Mails ging es auch um Polizei-Einsätze. Wegen einer Fahndung «überwachten wir in zivil den Volg, im schwarzen Skoda, bei der Garagen-Ausfahrt rechts». Er habe dies nur geschrieben, weil die Kollegin dort jeweils vorbeikomme, sagte er dazu.
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Sein Vorgesetzter hatte den Polizisten schliesslich angezeigt. Entlassen wurde der mitteilsame Polizist wegen des Strafverfahrens nicht. Der 64-Jährige arbeitet heute noch auf dem Posten und will auch bis zu seiner Pensionierung im kommenden Jahr bleiben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Polizist kann es noch vor Bundesgericht ziehen.
(sda/zor)