Bundesgericht verurteilt Kunsthistoriker zu happiger Nachzahlung an Zürcher Steueramt
Durch die Einstufung als professioneller Kunsthändler erhöhte sich das steuerbare Einkommen des Experten für italienische Kunst deutlich; von den ursprünglich in der Steuererklärung selbst deklarierten knapp 40'000 Franken auf 710'500 Franken.
Der Professor hatte sich im Verfahren gegenüber dem Steueramt und den später involvierten Gerichten darauf berufen, dass es sich beim Verkauf einiger Kunstwerke um die schlichte Verwaltung seines privaten Vermögens handle. Und private Kapitalgewinne seien steuerfrei.
Er habe nicht Kunstwerke verkauft, um Gewinne zu erzielen, brachte er weiter vor. Er habe einfach flüssige Mittel benötigt, um eine Wohnung für das Alter erwerben zu können.
Bundesgericht folgt Steuerrekursgericht
Wie bereits vor dem kantonalen Steuerrekursgericht drang der Kunsthistoriker nun auch vor dem Bundesgericht mit seinen Argumenten nicht durch. So mute es etwa merkwürdig an, dass der Mann nach dem Scheitern des erwähnten Liegenschaftenkaufs wieder Kunstwerke erworben habe, und sich nicht um eine andere Alterswohnung bemüht habe, heisst es im Urteil.
Das Bundesgericht verweist im Weiteren darauf, dass der Kunsthistoriker viele Werke einzeln gekauft habe. Zudem habe er von den 33 im Jahr 2041 en bloc verkauften Werken 21 weniger als fünf Jahre lang besessen, 14 davon sogar weniger als ein Jahr.
Professor trägt Gerichtskosten
Die erhebliche Anzahl von Transaktionen, die überwiegend kurze Haltedauer sowie die Reinvestitionen der Gewinne in neue Kunstwerke liessen für das Bundesgericht nur einen Schluss zu; der Professor sei «im Sinne einer Gesamtbetrachtung als Kunsthändler zu qualifizieren». Es wies die Beschwerde des Mannes deshalb ab.
Dieser muss nun die Gerichtskosten von 5500 Franken übernehmen – und Direkte Bundessteuern sowie Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2014 nachzahlen.
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(Urteil 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023)