Der Beschwerdeführer hat den Fall aus ordnungspolitischen Gründen an das Bundesgericht weitergezogen, wie sein Anwalt am Freitag mitteilte.
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Das Schaffhauser Obergericht hatte am 10. Juli bekannt gegeben, dass es die Wahlbeschwerde gegen Stocker ablehne. Dieser habe seinen politischen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Wahl in Schaffhausen gehabt - obwohl Frau und Kind in Zürich gemeldet gewesen seien. Gleichzeitig hielt das Schaffhauser Obergericht fest, dass einiges dafür spreche, dass auch Stocker seinen zivilrechtlichen Wohnsitz damals in Zürich hatte.
Für eine solche Unterscheidung zwischen politischem und zivilrechtlichem Wohnsitz gibt es nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch keine Grundlage. Deshalb soll nun das Bundesgericht über die Sache entscheiden.
Stocker hatte sich bei den Wahlen im Herbst 2023 überraschend gegen den Bisherigen Thomas Minder (parteilos) durchgesetzt. Der Beschwerdeführer, der namentlich nicht genannt werden will, verfasste im Wahlkampf mehrere Leserbriefe zugunsten von Minder. Zudem hat er laut eigenen Aussagen zwei Mal für diesen Flyer verteilt. Er sei aber nicht Mitglied seines Wahlkomitees gewesen.
(sda/osc)