Urteil

Kiffer bringt Gras zur Polizei, um Prozess zu provozieren – Gericht tritt nicht darauf ein

· Online seit 05.07.2022, 18:06 Uhr
Ein Hanfaktivist hat auf dem Posten der Kantonspolizei in Stäfa freiwillig eine kleine Menge Cannabis abgegeben - um danach vor dem Zürcher Obergericht gegen deren Sicherstellung zu klagen. Er strebte damit einen Musterprozess an, doch das Gericht tritt nun gar nicht erst auf die Beschwerde ein.
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Der Hanfaktivist verwies in seiner Beschwerde auf das Betäubungsmittelgesetz. Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereite, sei nicht strafbar. Und zehn Gramm des Wirkungstyps Cannabis gälten als geringfügige Menge, heisst es dort in Artikel 19b.

Aus der Straflosigkeit des Besitzes folge doch, dass die Polizei eine geringfügige Menge eines cannabishaltigen Produktes auch nicht einziehen dürfe, machte der Mann geltend.

Eigene Rechte nicht betroffen

Für das Obergericht fehlt es jedoch an den Voraussetzungen, dass der Hanf-Aktivist überhaupt Beschwerde führen kann: Denn dieser sei gar nicht in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen, heisst es in der noch nicht rechtskräftigen Verfügung.

Der 29-Jährige habe im November 2021 von sich aus Cannabis auf dem Polizeiposten abgegeben, hält das Gericht fest. Ihm sei dessen Wiederherausgabe von der Polizei gar nicht verweigert worden, er habe diese erst im Februar 2022 im Verfahren vor Obergericht verlangt. Schliesslich sei dem Mann zu keiner Zeit vorgeworfen worden, eine Straftat begangen zu haben.

Drittinteressen reichen nicht

«Die angefochtene Verfahrenshandlung der Polizei - Erhalt/Abnahme einer kleinen Menge Cannabis - erfolgte gerade im Interesse des Beschwerdeführers, auf dessen Initiative hin oder wenigstens nach dessen bewusster Provokation», schreibt das Obergericht in der Verfügung.

Dies habe er gemacht, weil er die Rechtspraxis zur Sicherstellung geringfügiger Mengen Cannabis kritisiere und die Frage, ob diese legal sei, juristisch beantwortet haben wollte.

Er habe «einen Musterprozess angestrebt, der der Kifferszene viel Geld einsparen sollte». Doch die Geltendmachung von Drittinteressen in seiner Rolle als «Winkelried der Kifferszene» reiche nicht aus, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen, so das Gericht.

(sda/lol)

veröffentlicht: 5. Juli 2022 18:06
aktualisiert: 5. Juli 2022 18:06
Quelle: sda

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