Kanton Zürich

Heilpädagoge erhält nach falschen Sex-Vorwürfen eine Genugtuung

· Online seit 16.05.2022, 13:23 Uhr
Eine Primarschule im Kanton Zürich hat einen Heilpädagogen sofort freigestellt, als Vorwürfe von sexueller Belästigung aufkamen. Die Freistellung war aber nicht gerechtfertigt: Die Schule hätte die Vorwürfe zuerst «einer Plausibilitätsprüfung» unterziehen müssen, hält das Verwaltungsgericht fest.
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Der schulische Heilpädagoge soll deshalb gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil eine Genugtuung von 10'000 Franken erhalten. Gemäss dessen Angaben hat er zwar inzwischen wieder eine Anstellung an einer privaten Sonderschule gefunden – dies aber lediglich aufgrund privater Kontakte und unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse.

Ohne Anhörung sofort freigestellt

Der Heilpädagoge hatte zuvor am 1. August 2020 als schulischer Heilpädagoge an einer Primarschule im Kanton Zürich begonnen. Am 24. September erstattete die Primarschulpflege Strafanzeige gegen den Mann – wegen des Verdachts von sexuellen Handlungen mit Kindern.

Drei Tage zuvor hatten sich zwei Fünftklässlerinnen bei der Schulsozialarbeiterin darüber beklagt, dass ihnen der neue Lehrer zu nahe gekommen sei, dass es ihnen bei ihm unwohl sei. Er habe sie an verschiedenen Körperteilen berührt.

Die Vorwürfe gelangten über verschiedene Stufen und Stellen zum Volksschulamt des Kantons Zürich. Dieses stellte den Heilpädagogen am 28. September 2020 «mit sofortiger Wirkung ohne Anhörung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme» vom Schuldienst frei.

Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren im Juni 2021 dann aber ein. Die beiden Mädchen hatten bereits in ihrer ersten polizeilichen Befragung ihre Aussagen relativiert oder als nicht zutreffend bezeichnet. Der Heilpädagoge war da längst entlassen; die Primarschulpflege hatte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per Dezember 2020 beendet.

Rasch reagieren

Das Volksschulamt hatte vorgebracht, dass nach den gängigen Regeln und der langjährigen und bewährten Praxis bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe vorgegangen worden sei.

Es stehe ausser Frage, dass die Schule, die Schulpflege und das Volksschulamt die Vorwürfe zweier Schülerinnen ernst nehmen mussten und auch zum umgehenden Handeln verpflichtet waren, hält das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest.

Mit Blick auf das Kindeswohl könnten durchaus auch sofortige Freistellungen ohne vorgängige Anhörungen erfolgen. Die Vorwürfe müssten dann aber gravierend und zudem auch plausibel sein.

Unterlassene Abklärungen

Vorliegend seien die Aussagen aber «in keiner Weise auf ihre Plausibilität hin überprüft» worden. So seien die beiden Schülerinnen nicht einmal näher zu ihren vagen, wenig detaillierten Schilderungen befragt worden, heisst es im Urteil.

Die beiden Mädchen seien zudem immer in einer Gruppe von mindestens fünf Kindern unterrichtet worden. Das alleine werfe die Frage auf, wie es sein könne, dass der Heilpädagoge «die beiden Mädchen in seinem kleinen (übersichtlichen) Unterrichtszimmer über Wochen wiederholt an den Brüsten und am Gesäss berührt haben soll, ohne dass die anderen Kinder davon etwas mitbekommen haben.»

Der Heilpädagoge hatte, als er nach seiner Freistellung über die Vorwürfe informiert wurde, erklärt, dass er die beiden Mädchen im Zimmer auseinander gesetzt habe, weil die beiden Cousinen immer miteinander geplaudert hätten. Dies hat die Mädchen gegen den Lehrer aufgehetzt, wie sich in der polizeilichen Befragung zeigte.

Mit der rechtswidrigen Freistellung habe das kantonale Volksschulamt «nicht nur das soziale Ansehen des Heilpädagogen namentlich bei dessen früheren Kolleginnen und Kollegen schwer geschädigt, sondern auch sein berufliches Ansehen», heisst es im Urteil des Verwaltungsgericht. Deshalb sei eine Genugtuung angezeigt.

veröffentlicht: 16. Mai 2022 13:23
aktualisiert: 16. Mai 2022 13:23
Quelle: sda

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