Garagist findet 12'500 Franken, behält das Geld und muss jetzt büssen | ZüriToday
Zürcher Unterland

Garagist findet 12'500 Franken, behält das Geld und muss jetzt büssen

Maarit Hapuoja, 14. Juni 2023, 07:36 Uhr
Ein 58-jähriger Serbe, der im Zürcher Unterland eine Garage führt, findet in einem Wagen in der Einfahrt ein Couvert mit 12'500 Franken Bargeld. Er versteckt das Geld, anstatt den Fund zu melden. Jetzt wurde der Garagist verurteilt.
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Die 12'500 Franken hat der Mann in einem abgestellten BMW in seiner Garage entdeckt. Er dachte zuerst, das Geld gehöre einem seiner Kunden. Als er feststellt, dass dies nicht der Fall ist, packt er die Chance, das Geld für sich zu behalten. Der 58-Jährige deponiert das Couvert unter der Fussmatte bei seinem Beifahrersitz. Zwei Tage später steht die Polizei in der Garage und stellt das Geld sicher.

Zu einer Geldstrafe verurteilt

Die Staatsanwaltschaft hat einen Strafbefehl ausgestellt. Wie die «NZZ» schreibt, ist der Beschuldigte wegen unrechtmässiger Aneignung verurteilt worden. Der Garagist hat eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 90 Franken erhalten. Dazu kommt eine Busse von 500 Franken und das Zahlen der Verfahrenskosten in der Höhe von 1500 Franken.

Der Garagist habe das Bargeld in der Absicht versteckt, «dieses für seine eigenen Bedürfnisse zu verwenden, obwohl er wusste, dass ihm dieses nicht gehört und er darauf keinen Anspruch hat», heisst es im Strafbefehl. Der Zürcher hat keine Einsprache erhoben, der Strafbefehl ist folglich rechtskräftig.

Das gilt bei einem Fund

In den Artikel 720 bis 722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs ist geregelt, wie mit Fundware umgegangen werden muss. Dort heisst es, wer eine verlorene Sache findet, muss ab einem Wert von 10 Franken die Polizei benachrichtigen. Kennt die Finderin oder der Finder den Eigentümer, kann er oder sie diesen selbst informieren. Andererseits kann die Person auch «selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage sorgen».

Der Fund muss «in angemessener Weise» aufbewahrt werden. Nach einem Jahr darf in Absprache mit der Behörde der Gegenstand versteigert werden. Als Finder gehört die gefundene Sache nach fünf Jahren einem selbst, wenn sich kein Eigentümer meldet. Geht das Gefundene zurück an den Besitzer, hat der Finder «Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn».

Wird etwas in einem bewohnten Haus oder in einer öffentlichen Anstalt gefunden, muss der Mieter kontaktiert werden. In diesem Fall hat man keinen Anspruch Finderlohn.

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Quelle: ZüriToday
veröffentlicht: 14. Juni 2023 07:41
aktualisiert: 14. Juni 2023 07:41
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