Apotheker wird zum Hustensaftdealer – Berufsverbot im Kanton Zürich
Ein Apotheker im Kanton Zürich hat im Januar 2023 seine Berufsbewilligung verloren. Grund dafür sind schwerwiegende Verletzungen der Sorgfaltspflicht und Beteiligung am Handel mit einem süchtig machenden Hustensirup. Der Apotheker hatte eine beträchtliche Menge des Hustensirups Makatussin für Dritte bestellt und weitergeleitet, die nicht zum Bezug oder zur Verwendung berechtigt waren, wie der «Tages-Anzeiger» berichtet. Laut Recherchen der Zeitung soll es sich beim Apotheker um einen deutschen Staatsbürger handeln.
Hustensaft für Schwarzmarkt bestimmt
Der Apotheker behauptete, dass er geglaubt hatte, der Hustensirup sei für den Bedarf einer Hundeschule bestimmt gewesen, was vom Gericht jedoch als wenig glaubhaft angesehen wurde. Es gab Hinweise darauf, dass er wusste, dass die Lieferungen für den Schwarzmarkt und missbräuchlichen Konsum bestimmt waren.
Der Apotheker umging die Kontrollsysteme in der Apotheke absichtlich und bewusst. Das Gericht entschied, dass eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt und das Berufsverbot gerechtfertigt ist, obwohl es einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Apothekers darstellt.
Makatussin wird als Rauschmittel missbraucht
Der Hustensirup Makatussin enthält Codein, ein kontrolliertes Opiat, und wird von Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Rauschmittel missbraucht. Die Behörden verschärften die Vorschriften für den Verkauf von codeinhaltigen Präparaten aufgrund des weit verbreiteten Medikamentenmissbrauchs.
Es ist nicht bekannt, wie lange der Apotheker mit Hustensirup gehandelt hat und wie gross die Liefermenge war. Die Heilmittelkontrolle führt regelmässig unangemeldete Inspektionen von Apotheken durch, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Ein sofortiges Berufsverbot für einen Apotheker ist äusserst selten.
Die Justiz wird darüber entscheiden, ob das Berufsverbot für den Apotheker gerechtfertigt war, und seine Beschwerde wird derzeit vom Verwaltungsgericht behandelt. Der Apotheker hat sich nicht öffentlich zu dem Fall geäussert, und die Unschuldsvermutung gilt für ihn.
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(oeb)