Strassenverkehr

Gaffer blockierten Seedamm nach Brand - diese Strafen drohen

21.03.2022, 17:50 Uhr
· Online seit 21.03.2022, 16:25 Uhr
Immer wieder behindern sogenannte Gaffer, Schaulustige die zum Beispiel einen Unfall oder einen Brand beobachten, die Einsatzkräfte. Mit ihrem Verhalten machen sie sich unter Umständen strafbar.

Quelle: ZüriToday / Video vom 18. März 2023

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Als am Freitagabend ein Haus auf dem Seedamm brannte, kam es in der ganzen Region zu massivem Stau. Dies aber nicht etwa, weil die Fahrzeuge der Einsatzkräfte die Strasse blockierten. Es waren Gaffer, die den Verkehr fast zum Erliegen brachten.

Diese Problematik kennt auch die Kantonspolizei Zürich. Da die Schaulustigen oft langsam fahren, werden bereits vorhandene Staus noch länger, heisst es bei der Kantonspolizei auf Anfrage. Mit ihrem Verhalten würden die Schaulustigen andere Verkehrsteilnehmer, Rettungskräfte, die Polizei und nicht zuletzt sich selbst gefährden. Dies bestätigt auch Urs Eberle von Schutz & Rettung Zürich. Immer wieder beobachte man Menschen, die an einem Unfallort zuerst das Smartphone zücken, statt zu helfen.

Geldstrafen von bis zu 30 Tagessätzen

Der Blick auf die gesetzliche Lage in der Schweiz zeigt, dass es für Gafferdelikte kein eigenes Gesetz gibt. Vielmehr kommen unterschiedliche Gesetze zum Zug. So können Personen, die andere davon abhalten, Nothilfe zu leisten, mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe belegt werden.

Wer in amtlicher Funktion tätige Rettungskräfte daran hindert, ihren Job zu machen, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Personen, die die Weisungen der Polizei nicht befolgen oder Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeugen nicht sofort freigeben, können mit einer Geldstrafe von bis zu 20 Tagen bestraft werden.

Auch das Fotografieren oder Filmen von Unfallopfern kann unter Strafe gestellt werden. Bezüglich einer möglichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht die Möglichkeit, nach Artikel 28 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) und Artikel 15 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) rechtliche Schritte dagegen einzuleiten.

Wegweisung dann Busse

Wie Vivian Frei von der Stadtpolizei Zürich zu ZüriToday sagt, kann die Polizei solche Personen vom Ereignisort wegweisen. Kommen diese der Wegweisung nicht nach, erfolgt eine Rapporterstattung an das Stadtrichteramt. Dieses kann dann eine Busse aussprechen.

Welche Strafen den Gaffern konkret drohen, hängt gemäss Erich Wenzinger von der Staatsanwaltschaft Zürich vom konkreten Einzelfall ab.

veröffentlicht: 21. März 2022 16:25
aktualisiert: 21. März 2022 17:50
Quelle: ZüriToday

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