Prozess

Junge Zuger Gewalttäterin muss fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis

· Online seit 23.02.2023, 14:20 Uhr
Das Zuger Strafgericht hat gegen eine 20-jährige Gewalttäterin eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ausgesprochen. Die Frau hatte einen Bekannten mit einem Messer und einen Polizisten mit einem Schlagstock schwer verletzt.
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Das Gericht sprach am Donnerstag die Frau wegen des Messerstichs der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Den Schlag mit dem Stock wertete es als schwere Körperverletzung. Dazu kamen weitere Schuldsprüche, so wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz.

In zwei Fällen, in denen die Beschuldigte eine Polizistin geschlagen und einen Polizisten gebissen haben soll, wurde sie freigesprochen. Das Gericht begründete dies mit der dünnen Beweislage. Zudem wurden die Verfahren zu minderen Delikten wegen Verjährung eingestellt.

Mit dem Urteil folgte das Gericht in den Hauptpunkten den Anträgen der Staatsanwaltschaft, die indes eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten gefordert hatte. Die Verteidigung stufte die Taten als weniger gravierend ein und plädierte für drei Jahre und sechs Monate.

Ambulante Massnahme fortführen

Die Frau leidet unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und an den Folgen einer Vergewaltigung. Sie begann im vorgezogenen Strafvollzug eine ambulante Behandlung. Diese verläuft positiv und soll gemäss Urteil weitergeführt werden mit dem Ziel, die Rückfallgefahr zu vermindern.

Das Gericht anerkannte wegen den psychischen Störungen der Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit und reduzierte deswegen die Strafe. Positiv gewertet wurden auch die Reue, welche die Frau zeigte, und ihr Therapiewille, negativ verbucht wurden ihre Vorstrafen und dass sie während der Probezeit delinquierte.

Die junge Frau beging einen Teil der ihr im Prozess vorgeworfenen Delikte noch als Minderjährige. Die Strafe fiel deswegen relativ tief aus. Sie würde anders aussehen, wenn sie den Schlag auf den Kopf des Polizisten als Erwachsene gemacht hätte, sagte der vorsitzende Richter bei der Urteilseröffnung.

Polizist kann nicht mehr an der Front arbeiten

Die Beschuldigte lebte als 17-Jährige in verschiedenen Jugendheimen. Dort randalierte sie und ging gegen Angestellte vor, welche die Polizei zu Hilfe rufen mussten. Einen Polizisten verletzte die junge Frau mit einem Schlagstock so schwer, dass er noch heute unter Sehstörungen leidet und nur noch im Büro arbeiten kann.

Für das Gericht sei dies ein klarer Fall von schwerer und nicht von einfacher Körperverletzung, erklärte der Vorsitzende. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft gestand das Gericht der Frau zu, nicht kaltblütig auf den Kopf gezielt zu haben. Sie habe aber in Kauf genommen, dass sie den Kopf des Polizisten treffen könnte.

Das schwerste Delikt beging die Beschuldigte als 18-Jährige und damit als Erwachsene. Sie stach einem Bekannten, der in sie verliebt war und dem sie sich als homosexuell geoutet hatte, auf offener Strasse mit einem Messer in den Hals.

Zuvor war offenbar das Wort «Geschlechtsverkehr» gefallen und der Bekannte soll eine Handbewegung gemacht haben. Dies überforderte die Frau aufgrund ihrer psychischen Störung und löste die Tat aus.

Gezielt gestochen

Das Gericht gestand der Frau zwar beim Entschluss, das Messer einzusetzen, eine verminderte Schuldfähigkeit zu. Beim grundlosen und gezielten Stechen gegen den Hals habe sie aber eine Tötung in Kauf genommen, erklärte der Gerichtsvorsitzende.

Auch dass die Jugendliche trotz einer eingestandenen Nervosität ein Messer zu dem Treffen mit dem Bekannten mitgenommen hatte, wertete das Gericht zu ihren Ungunsten. Es ging aber davon aus, dass sie das Messer nicht eigens für die Tat bei sich hatte. Sie habe aber damit gerechnet, es einsetzen zu können, sagte der Gerichtsvorsitzende.

Die Beschuldigte hatte ausgesagt, dass sie in jener Zeit immer ein Messer solches auf sich getragen habe, selbst als sie am Morgen des Tattages zum Coiffeur gegangen sei.

veröffentlicht: 23. Februar 2023 14:20
aktualisiert: 23. Februar 2023 14:20
Quelle: sda

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