Das Gericht befand eine Klage des Dachverbandes der Genfer Gewerkschaften CGAS für unzulässig. Diese Organisation habe, als sie sich an den EGMR wandte, in der Schweiz noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft.
Im März des vergangenen Jahres hatte die erste Kammer des EGMR das Demonstrationsverbot während der Corona-Pandemie noch als Verstoss gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention beurteilt.
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Die erste EGMR-Kammer kam damals zum Schluss, das vom Bundesrat Mitte März 2020 verhängte Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum habe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen gestanden. Die Genfer Gewerkschaften klagten, weil ihnen die Durchführung des 1.-Mai-Umzuges 2020 verboten worden war.
(sda)