Trotz Stromsparen

Dir ist es zu kalt im Wohnzimmer? Das kannst du dagegen machen

09.10.2022, 14:24 Uhr
· Online seit 30.09.2022, 05:49 Uhr
In der Schweiz hast du das Recht auf eine geheizte Wohnung. Doch für viele Mieterinnen und Mieter stellt sich die Frage, ob sie lieber kühler wohnen und damit Energie sparen oder sich mit einer viel höheren Nebenkostenrechnung auseinandersetzen.
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Für viele von uns stellt sich diesen Herbst eine Frage: Welchen Preis hat ein kuschlig warmes Zuhause? «Die Meinungen gehen zurzeit auseinander, ob man lieber etwas kälter wohnt und dafür vor übermässigen Nebenkosten verschont bleibt oder in gewohntem Rahmen heizt», sagt Sabina Meier, Geschäftsleiterin vom Mieterinnen- und Mieterverband Sektion Bern.

Mietzinsreduktion für zu kalte Wohnung

Doch was, wenn man trotzdem heizen möchte, aber die Vermietung die Heizung noch nicht eingeschaltet hat? Gemäss Schweizer Recht ist es die Pflicht des Vermieters, das Objekt in einem «zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten». In der Schweiz ist die Heizperiode dabei nicht zeitlich geregelt. «Hierzulande gilt der Grundsatz: Geheizt werden muss, wenn das nötig ist», informiert der Mieterinnen- und Mieterverband auf seiner Website. Das gelte auch dann, wenn im Mietvertrag eine genaue Heizperiode eingetragen ist (beispielsweise am 1. Oktober), denn der Artikel sei zwingendes Recht.

So gebe es Empfehlungen betreffend der Temperatur, sagt Meier. Die Temperatur in einem Wohnzimmer sollte 20 Grad betragen, in einem Schlafzimmer 17 bis 18 Grad. «Kältere Temperaturen wurden bislang als Mängel gehandhabt und die Mieter konnten sich dagegen mit einer Mängelrüge wehren und eine Mietzinsreduktion fordern», so Sabina Meier. Dies müsse aber aktuell mit den Nebenkosten abgewägt werden, die deutlich teurer würden.

Eine Mietzinsreduktion kann auch rückwirkend verlangt werden. Der Anspruch verjähre aber nach fünf Jahren und Vermietung oder Verwaltung müsse umgehend informiert werden, so der Mieterverband.

Zentrale Temperaturbegrenzung: HEV rechnet mit Klagen

Der HEV Schweiz geht in seiner Stellungnahme zu den bundesrätlichen Verordnungsentwürfen betreffend Massnahmen für eine Gasmangellage ebenfalls auf Temperaturen in Wohnobjekten ein. Für betroffene Haushalte scheine 19 Grad Raumtemperatur als zumutbar und mietrechtlich angemessen, schreibt der HEV darin. Dabei macht er aber auf ein Problem aufmerksam: «In der Praxis zeigt sich jedoch, dass in mehrgeschossigen Mehrfamilienhäuserin oft ein Temperaturgefälle von einigen Grad herrscht.» Dies liege am Wärmeverlust über die Heizleitungsstränge. «Wenn nun Vermieter aufgefordert werden, die zentrale Heizungsanlage auf maximal 19 Grad zu begrenzen, wird es Wohnungen geben, welche die Mindesttemperatur von 19 Grad nach Mietrecht nicht erreichen können.» Es müsse also davon ausgegangen werden, dass von Mieterseite Klagen lanciert werden.

Trotzdem könne der HEV Schweiz eine Maximaltemperatur von 19 Grad mittragen, allerdings sei von dieser Regel eine Ausnahme vorzusehen. Für eine Gleichbehandlung mit Alters- und Pflegeheimen wird gefordert, dass in Wohnräumen mit betagten oder gehbehinderten Bewohnern eine Temperatur von bis zu 20 Grad toleriert wird. «Nicht alle Betagten und Pflegebedürftigen wohnen in Heimen», so der HEV.

Gesenkte Raumtemperatur spart Heizenergie

Vor rund einem Monat lancierte der Bund seine «Winter-Energiespar-Initiative» mit Tipps, wie man weniger Energie verschwendet. Laut Bund verbrauche ein Schweizer Haushalt rund zwei Drittel seines Energiebedarfs fürs Heizen.

Ein Tipp des Bundes: Einfach etwas kühler wohnen. So könne bereits das Reduzieren um ein Grad bis zu 10 Prozent Heizenergie sparen. Auch er liefert Durchschnittswerte für einzelne Räume: 23 Grad im Badezimmer (Position 4 am Thermostatventil), 20 Grad im Wohnzimmer (Position 3) und 17 Grad in Schlafräumen (Position 2). In unbewohnten Räumen oder falls man einige Tage in die Ferien verreist, solle man das Thermostat auf die tiefste Position stellen, rät der Bund.

Da die Nebenkosten in den allermeisten Fällen verbrauchsabhängig berechnet werden, sei das Interesse der Mieterinnen und Mieter ihre Wohnungen nicht zu überheizen, sagt Sabina Meier vom Mieterinnen- und Mieterverband Sektion Bern.

veröffentlicht: 30. September 2022 05:49
aktualisiert: 9. Oktober 2022 14:24
Quelle: BärnToday

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